[ Auszug: (1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die
Verfügungen des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich sondern lassen,
weder zu verkünden ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]